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Das neue Berufsbildungsgesetz

ist am 1. Januar 2020 mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz, das trotz massiver Kritik seitens der Arbeitgeberorganisationen sehr schnell von Bundestag und Bundesrat im Jahr 2019 gebilligt wurde, wird u.a. das Berufsbildungsgesetz (BBiG) umfassend geändert. Neben der Einführung  der Möglichkeit einer Teilzeitberufsausbildung für alle durch § 7a BBiG sowie einer bundesweiten Mindestvergütung für Auszubildende in § 17 des BBiG werden in den §§ 53b bis 53d neue Fortbildungsstufen und Bezeichnungen bundesweit eingeführt.

 

Das sind:

  • § 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin,

  • § 53c Bachelor Professional und

  • § 53d Master Professional.

 

Der Lernumfang für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des geprüften Berufsspezialisten soll mindestens 400 Stunden, für Bachelor Professional mindestens 1.200 Stunden und für den Master Professional mindestens 1.600 Stunden betragen. Über die Bedeutung, Umsetzung und die Auswirkungen auf schon bestehende Meister- und Technikerqualifikationen werden wir in unseren zuständigen Gremien beraten und berichten.

Auch bezüglich der Organisation und Durchführung der Prüfungen werden im § 42 Abs. 2 den zuständigen Stellen neue Möglichkeiten eröffnet, wodurch auch die Prüfer und Prüferinnen betroffen sind.

Bild das neue BerufsbildungsgesetzJPG.JP
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